Auslandreisen

Das BLV hat eine Online-Hilfe aufgeschaltet, wo die dir Infos gibt beim Grenzübertritt in bzw. aus der Schweiz

Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze (admin.ch)

Bitte beachten: Wir sind interessiert, diese Informationen aktuell zu halten. Bestimmungen können ändern insbesondere, wenn es um bestimmte Rassen geht. Vor Reiseantritt die offiziellen Infos bei der zuständigen Botschaft konsultieren. Da sind wir dann auch froh, wenn du uns Abweichung meldest.


Einreise in die Schweiz mit Hund:

Quelle: Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze (admin.ch)

EU-HeimtierausweisFür jeden Hund muss ein Ausweis vorhanden sein
Mikrochip-KennzeichnungJeder Hund muss mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank gelistet sein.
TollwutimpfungDer gültige Impfschutz wird mit dem Eintrag in die Tiergesundheitsbescheinigung nachgewiesen.
Die Erstimpfung muss mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein.
Die Impfung darf erst nach der Anbringung des Microchips erfolgen. So kann eine eindeutige und unverwechselbare Zuordenbarkeit der Tollwutschutzimpfung zum Tier gewährleistet werden. 
In Begleitung einer verantwortliche PersonVoraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen.
Diese muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf oder Besitzerwechsel dient.
Kupierte Ohren oder RutenDie Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und Ruten ist verboten.
Ausnahme: Hunde von im Ausland wohnhaften Haltern, die für Ferien oder andere Kurzaufenthalte in die Schweiz kommen oder in die Schweiz umziehen.
WelpenWelpen unter 12 Wochen bzw. Welpen zwischen 12 und 16 Wochen, die eine Tollwutimpfung erhalten haben, aber noch nicht die vorgeschriebenen 21 Tage zum Erreichen des Impfschutzes erfüllen.
Zusätzlich zum Pet-Pass und zum Microchip braucht es eine Tollwutunbedenklichkeitsbestätigung. Diese wird durch einen von der Behörde zugelassenen Tierarzt erstellt.
Solange das Tier von seiner Mutter, von der es noch abhängig ist, begleitet wird. Die Mutter muss ebenfalls alle Anforderungen für die Einreise erfüllen.
Welpen bis 56 Tage müssen zwingend von ihrer Mutter begleitet sein.

Einreise nach Deutschland mit Hund:

Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus Nicht-EU-Staaten:

Quelle: BMEL – Haus- und Zootiere – Regelungen zur Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen in die Europäische Union

5 HundePro Person können höchstens fünf dieser Heimtiere mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln.
EU-Heimtierausweis / Tätowierung / ChipDieser Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein.
Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend
TollwutschutzDarüber hinaus muss aus dem Heimtierausweis hervorgehen, dass ein gültiger Tollwutschutz vorliegt.
WelpenWelpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland eingeführt werden bzw. Deutschland im Transit passieren. Dabei wird unterschieden, ob die Tiere aus einem gelisteten Drittland oder aus einem nicht-gelisteten Drittland stammen.
Stammen die Welpen aus einem gelisteten Drittland können sie frühestens im Alter von 15 Wochen (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + 21 Tage für die Ausbildung des Impfschutzes) nach Deutschland eingeführt werden.
Einfuhrbestimmungen für bestimmte Rassen
Quelle: HundVerbrEinfG
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden
Zusätzlich gibt es in einigen Bundesländern noch weitere gelistete Hunderassen sowie deren Kreuzungen, die nicht aus dem Ausland eingeführt oder verbracht werden dürfen.

Einreise nach Österreich mit Hund:

Quellen:

Einreise- und Zollbestimmungen in Österreich (austria.info)

Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU, des EWR, Nordirland und der Schweiz (sozialministerium.at)

Reisen mit Heimtieren in der EU/im EWR – Heimtierausweis (oesterreich.gv.at)

5 HundePro Person können höchstens fünf dieser Heimtiere mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln.
Heimtierausweis (Pet Passport) / Tätowierung / ChipDieser Heimtierausweis muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, das heißt das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein.
Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend. Eine vor dem 3. Juli 2011 durchgeführte Tätowierung ist aber auch weiterhin gültig, sofern sie deutlich lesbar ist.
Für jedes Tier muss ein Heimtierausweis (Pet Passport) mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt wurde. 
Tollwutschutz / HeimtierausweisAußerdem muss aus dem Heimtierausweis hervorgehen, dass das betreffende Tier über eine gültige Tollwutimpfung und gegebenenfalls über eine gültige Auffrischungsimpfung verfügt. Die Tollwutimpfung ist 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung gültig, wenn das Tier danach regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wurde.

Seit 29.12.2014 gelten aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 geänderte Bedingungen für innergemeinschaftliches Reisen mit Heimtieren (Reisen zwischen Mitgliedstaaten der EU und des EWR, Nordirland und der Schweiz).
Neben anderen Änderungen gibt es seit dem 29. Dezember 2014 einen geänderten Heimtierausweis (Pet-Passport) (PDF, 47 KB). Ein Heimtierausweis, der davor ausgestellt wurde, bleibt weiterhin gültig, solange das Tier lebt. Der neue Heimtierausweis wird an den Stellen laminiert, welche die Daten für den Mikrochip sowie Einträge mit Klebeetiketten enthalten.
WelpenWelpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Österreich eingeführt werden bzw. Österreich im Transit passieren. Dabei wird unterschieden, ob die Tiere aus einem gelisteten Drittland oder aus einem nicht-gelisteten Drittland stammen.
Stammen die Welpen aus einem gelisteten Drittland können sie frühestens im Alter von 15 Wochen (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + 21 Tage für die Ausbildung des Impfschutzes) nach Österreich eingeführt werden.
Unter drei Monate alte Hunde dürfen nur nach Österreich mitgenommen werden, sofern ergänzend zu den übrigen Voraussetzungen von der Tierbesitzerin/vom Tierbesitzer mit einer Zusatzbestätigung (Tollwutunbedenklichkeitsbestätigung) bestätigt wird, dass das Tier seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren in Kontakt gekommen zu sein oder wenn das Tier seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. Das Muttertier muss dabei vor der Geburt des Jungtiers nachweislich eine gültige Tollwutimpfung erhalten haben. Die Tollwutunbedenklichkeitsbescheinigung ist bei der Reise mitzuführen.

Einreise nach Frankreich mit Hund:

Quelle: Haustiere: Einreisebestimmungen – Frankreich in Deutschland (ambafrance.org)

Es werden oft falsche Informationen über die Bestimmungen für die Verbringung von Haustieren nach Frankreich verbreitet.

Beachten Sie bitte die untenstehenden Informationen, die dem aktuell gültigen Stand der Gesetzgebung entsprechen.

Diese Bestimmungen sind ab Grenzübertritt nach Frankreich zu beachten. Sie gelten auch für einen kurzen Aufenthalt oder für den alleinigen Transit durch Frankreich.

Wenn Sie mit Ihrem Tier fliegen möchten, beachten Sie auch bitte die Bestimmungen der Fluggesellschaft (z.B.: Gewicht des Tieres, Größe der Kiste).

Hunde, Katzen und FrettchenEs gilt für die Verbringung von Haustieren nach Frankreich aus EU-Länder (gilt auch aus der Schweiz und Liechtenstein) die EU-Verordnung 576/2013, welche seit dem 29. Dezember 2014 die EG-Verordnung 998/2003 ersetzt. Sie legt die Verbringung von Heimtieren zwischen Mitgliedstaaten der EU oder aus Drittländern in die EU fest.
Folgende Bestimmungen müssen erfüllt sein:

– genaue Identifizierung (Mikrochip seit dem 3. Juli 2011 oder Tätowierung, wenn diese vor dem 3. Juli 2011 durchgeführt wurde und gut leserlich ist).

– gültige Impfung gegen die Tollwut (Erstimpfung: Einfuhr erst 21 Tage nach Erstimpfung möglich – Auffrischung: max. 1 Jahr nach der letzten Impfung oder länger je nach Impfstoff, muss auf dem Impfpass angegeben sein); es gibt keine Ausnahmen vom Impfgebot, auch nicht bei jungen bzw. frisch geborenen Tieren.

– Europäischer Pass (Ausstellung bis zum 29.12.2014: gemäß der EU-Entscheidung Nr. 2003/803 – Ausstellung nach dem 28.12.2014: gemäß EU-Verordnung Nr. 577/2013), der von einem Tierarzt ausgefüllt wurde. Er muss die Identifizierung und die gültige Impfung bestätigen.
Kampfhunde (nach französischem Gesetz)Die Hunde der ersten und zweiten Kategorie dürfen nicht in öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Einrichtungen mitgenommen werden.
Die Verbringung von Kampfhunden der ersten Kategorie ist verboten und wird als Straftat bewertet.

Die Verbringung von Hunden der zweiten Kategorie obliegt zahlreichen Bedingungen, die einen kurzen Aufenthalt in Frankreich quasi unmöglich machen, 
da Hund und Halter die verschiedenen Eignungsnachweis, Verhaltensbegutachtung, Besitzgenehmigung (diese ist mit einem Wohnsitz in Frankreich verbunden) in Frankreich absolvieren müssen. Für Personen, die sich regelmäßig und langfristiger in Frankreich aufhalten, empfehlen wir sich bei dem Rathaus des französischen Wohnortes zu erkundigen.

Siehe Anhang, „Hundekategorien“ (deutsch, englisch, französisch)

Kampfhunde, französisches Gesetz vom 20. Juni 2008, loi n°2008-582:
www.legifrance.gouv.fr

Anmerkungen:

– Hunde der Rasse oder des Typs Rottweiler gehören zur 2. Kategorie.

– Hunde der Rassen (und nicht Typ) Dobermann, deutsche Dogge und Staffordshire Bull Terrier gehören nicht zu der ersten oder zweiten Kategorie. Ihre Einfuhr ist erlaubt. Das Tragen eines Maulkorbes und die Leinenführung von einer Volljährigen Person werden aber empfohlen.

Wenn Sie und/oder Ihr Tierarzt nicht sicher sind, ob Ihr Hund nicht eventuell doch einem verbotenen Hundetyp zugeordnet werden könnte, raten wir Ihnen, ihn NICHT nach Frankreich mitzunehmen.

Einreise nach Schweden mit Hund:

Quelle: Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen – Jordbruksverket

Registrationspflicht bei der Einreise Anmeldung mitgeführter Hundes/ Ihrer Katze bei der Einreise – Schwedischen Zollverwaltung (tullverket.se)

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