Tier im Recht – Vertrag beim Hundekauf

Ich hatte letzthin mit einer Kollegin – einer Züchterin – diskutiert, was beim Hundeverkauf vertraglich als geregelt werden darf/kann. Um sicherzugehen haben wir dann bei TIR angefragt. Die Antworten möchte ich euch nicht vorenthalten.


Quelle: Tier im Recht (https://www.tierimrecht.org/)

Welche Vereinbarungen können in einem Kaufvertrag nicht getroffen werden?

Der Vertragsinhalt darf in den Schranken der Rechtsordnung grundsätzlich frei bestimmt werden. Das heisst, dass die Parteien weitgehend selber bestimmen können, was genau sie vereinbaren möchten, dabei aber keinen unmöglichen oder widerrechtlichen Vertragsinhalt festlegen können. Ebenso ist es nicht zulässig, wenn Verträge gegen die guten Sitten verstossen. So ist es den Parteien beispielsweise untersagt, festzulegen, dass eine Katze als Rassetier in den Stammbaum eingetragen werden soll, obwohl sie wissen, dass das Tier gar nicht reinrassig ist. Eine solche Vereinbarung wäre als widerrechtlich zu qualifizieren.

Eine Vereinbarung, wie etwa eine Klausel, dass die Hundehaltung während zehn Jahren zu jeder Tages- und Nachtzeit vom Verkäufer kontrolliert werden darf wäre ebenfalls unzulässig, da eine solche Bestimmung gegen die guten Sitten verstossen würde. 

Ebenfalls untersagt sind unmögliche Abmachungen, die von niemandem eingehalten werden können, so beispielsweise die Zusicherung des Käufers, die Asche des gekauften Tieres nach dessen Tod auf dem Saturn zu verstreuen.

Widerrechtliche, unsittliche und unmögliche Vertragspunkte sind ungültig, während der übrige Vertragsinhalt in der Regel bestehen bleibt.


Als Ergänzung zu dieser Erklärung habe ich noch ein paar Fragen gestellt, die von TIR (Mag. iur. Bianca Körner) beantwortet wurden und auch die Freigabe zur Veröffentlichung erhalten habe:

Sind solche Klauseln zulässig?

TIR: Ganz allgemein (wie auf unserer Webseite geschrieben): Prinzipiell gilt in der Schweiz der Grundsatz der Vertragsfreiheit, das heisst: Die Parteien können innerhalb der rechtlichen Schranken den Inhalt des Vertrags frei vereinbaren. Einzelne Vertragsbestimmungen sind lediglich dann nichtig, wenn sie einen widerrechtlichen Inhalt haben, gegen die «guten Sitten» verstossen oder unmöglich sind. Ob eine solche Klausel nichtig sein könnte, hängt daher stets von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall ab.

–        Klausel: Schwierigkeiten bei der Haltung des Hundes müssen dem Züchter gemeldet werden.

TIR: Grundsätzlich ist eine solche Klausel meines Erachtens möglich. Es müsste aber klar definiert sein, was unter “Schwierigkeiten bei der Hundehaltung” zu verstehen ist.

–        Klausel: Weitergabe/Verkauf an Dritte nur mit Zustimmung des Züchters.

TIR: Hat die Käuferschaft des Zuchttiers Eigentum am Tier erlangt, kann sie frei entscheiden, an wen das Tier weitergegeben wird (verschenkt, verkauft, etc). Eine diesbezügliche Einschränkung der Eigentümerrechte erscheint mir zu weitgreifend. Eine Weitergabe an einen gutgläubigen Dritten (der nichts von dieser Abrede weiss) führt zudem trotzdem zur Erlangung des Eigentums desjenigen, obwohl der Züchter allenfalls dagegen war. Dagegen kann nicht vorgebeugt werden, da der Schutz des gutgläubigen Erwerbers im Gesetz höher gewichtet wird. Siehe auch die nachfolgenden Optionen.

–        Klausel: Züchter hat das Recht den Hund zu einem Betrag x (zb 1’000.-) zurückkaufen.

TIR: Beabsichtigt wird hierbei meines Erachtens ein Vorkaufsrecht. Diese Klausel ist möglich. Möchte der Erwerber den Hund weiterverkaufen, so müssten der Verkäufer vorher informiert werden und hat die Möglichkeit, den Hund selbst zurückzukaufen. Eine weitere Variante wäre die vertragliche Vereinbarung eines Rückkaufsrechts. Damit hätte der Züchter jederzeit das Recht den Hund zurückzukaufen.

–        Klasuel: Kastration erst nach Abschluss der Pubertät (min. 18 Monate alt) oder aus medizinischen Gründen erlaubt ist

TIR: Diese Klausel ist aus meiner Sicht ebenfalls möglich.

–        Klausel: Der Käufer wird zur Kastration verpflichtet (Klausel bei Tierschutzorgas)

TIR: Diese Klausel ist aus meiner Sicht ebenfalls möglich.

Meine Motivation: Ich würde solche Klauseln (mit Ausnahme der Kastrationspflicht) absolut befürworten. Ich höre immer wieder von Züchtern, dass sie solche Klauseln drin haben, aber nie durchsetzen.

–       Klausel: Dürfte man auch eine Konventionalstrafe (zB 10’000.-) bei Nicht-Einhalten von solchen Klauseln inkludieren?

TIR: Auch eine Konventionalstrafe ist möglich. Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden, wobei der Richter übermässig hohe Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herabsetzen kann. Ein Herabsetzen ist gerechtfertigt, wenn die Höhe der Konventionalstrafe «das vernünftige, mit Recht und Billigkeit noch vereinbare Mass» übersteigt

–       Anmerkung von TIR:

Bei der Gestaltung von Verträgen resp. der Verwendung von speziellen Vertragsklauseln ist stets der Einzelfall zu berücksichtigen. Um die Gültigkeit der Abmachungen im konkreten Fall sicherzustellen, empfiehlt es sich einen Anwalt zu Rate zu ziehen.


Frank Zeugin – dog-community.dog

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